Vorgaben des Tierschutzes
Die Ziegenhaltung wird in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen geregelt – im Vordergrund steht das Tierschutzgesetz. Hier finden Sie die wichtigsten Bestimmungen im Überblick. Weitere Vorschriften zu spezifischen Themen wie Stallhaltung oder Transport finden Sie in den entsprechenden Kapiteln.
Futter und Wasser – genug für alle
Die richtige Fütterung ist eine wichtige Voraussetzung für eine gesunde Entwicklung. Ziegen sind regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter zu versorgen. Sie müssen mindestens zweimal täglich Zugang zu Wasser haben. Bei der Sömmerung kann dies im Einzelfall schwierig sein – trotzdem muss der Wasserbedarf gedeckt werden.
Bei tiefen Temperaturen ist darauf zu achten, dass Menge und Energiegehalt des Futters ausreichen, um den erhöhten Energiebedarf zu decken. Das Futterangebot der Weide muss der Gruppengrösse entsprechen; andernfalls ist zusätzliches Futter bereitzustellen.
Bei Gruppenhaltung besteht die Gefahr, dass schwächere Tiere bei der Futteraufnahme verdrängt werden – im schlimmsten Fall kann es sogar zu Verletzungen kommen. Genügend grosse und fachgerecht gebaute Futterraufen sowie ein gutes Fütterungsmanagement schaffen Abhilfe. Bei rationierter Fütterung sind die Ziegen entweder vorübergehend anzubinden oder an Fressgittern zu fixieren. Sichtblenden ermöglichen es auch rangniederen Tieren, in Ruhe zu fressen.
Für Zicklein gilt: Ab einem Alter von zwei Wochen müssen sie Heu und anderes Raufutter erhalten, um die Vormagenentwicklung zu fördern.
Keine Ziege bleibt allein
Ziegen sind Herdentiere. Eine einzelne Ziege zu halten, ist deshalb nicht erlaubt – auch dann nicht, wenn andere Tierarten wie Schafe oder Pferde auf dem Betrieb leben. Jede Ziege muss zumindest Sichtkontakt zu Artgenossen haben.
Diese Vorschrift betrifft auch die Bockhaltung: Die getrennte Haltung des Bocks ist zwar zulässig, doch bei längerer Stallhaltung muss die Abtrennung von den Ziegen innerhalb desselben Stalls erfolgen – etwa mit separaten Boxen.
Für Zicklein ist der Kontakt mit Artgenossen besonders wichtig. Sie müssen bis zum Alter von vier Monaten in Gruppen gehalten werden, sofern mehr als ein Zicklein auf dem Betrieb vorhanden ist.
Pflege und Kontrolle
Die Tierpflege muss gewährleistet sein, soweit es die Gesundheit der Ziegen erfordert. Dazu gehören insbesondere die regelmässige, fachgerechte Klauenpflege, die Fellpflege und die Parasitenbekämpfung. Das natürliche Körperpflegeverhalten der Ziegen darf durch die Haltung nicht unnötig eingeschränkt werden.
Der Tierhalter muss das Befinden der Ziegen sowie die Einrichtungen regelmässig prüfen. Zeigt ein Tier Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung, muss es unverzüglich versorgt werden – nötigenfalls unter Beizug eines Tierarztes. Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, sind sofort zu beheben.
Schutz vor Wind und Wetter
Bei der Weidehaltung muss ein geeigneter natürlicher oder künstlicher Schutz zur Verfügung stehen, der allen Tieren gleichzeitig Platz bietet und sie vor Nässe, Wind sowie starker Sonneneinstrahlung schützt. Fehlt ein solcher Witterungsschutz auf der Weide, müssen die Tiere bei extremen Bedingungen eingestallt werden.
Was verboten ist
Die Tierschutzverordnung verbietet verschiedene Eingriffe. Bei Ziegen sind insbesondere das Verwenden von elastischen Ringen und ätzenden Substanzen zum Entfernen der Hörner oder des Hornansatzes verboten sowie Eingriffe am Penis von Suchböcken.
Wir empfehlen, das Enthornen oder Kastrieren durch den Tierarzt vornehmen zu lassen. Ziegenhalter mit Sachkundenachweis dürfen diese Eingriffe jedoch auch selbst durchführen: das Enthornen in den ersten drei Lebenswochen, die Kastration in den ersten zwei Lebenswochen.
Wichtig: Enthornen und Kastrieren dürfen in jedem Fall nur mit Schmerzausschaltung erfolgen.
Gesetze und Verordnungen
Der gesetzliche Tierschutz enthält zahlreiche weitere Vorschriften. Wollen Sie die massgeblichen Erlasstexte nachschlagen? Hier werden Sie fündig: Tierschutzgesetz, Tierschutzverordnung; Verordnung des BVET über die Haltung von Nutztieren und Haustieren (Nutz- und Haustierverordnung), Verordnung über die Tierarzneimittel (Tierarzneimittelverordnung), Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung)
