Recht & Registrierung

Anmeldung, Kennzeichnung, Tierschutz, Gesetze

Was können wir als Nachbarn gegen eine nicht tiergerechte Ziegenhaltung tun?

Gesetzlich vorgeschrieben: mindestens zweimal täglich frisches Wasser.

Meine Nachbarin hält zwei Ziegen, getrennt voneinander. Eine Ziege ist meiner Meinung nach sehr unterbeschäftigt. Auslauf haben sie auch nicht gerade viel. Sie kann 2-3 Stunden sehr laut nur meckern. Wenn sie abends um 18.00 Uhr Futter bekommt ist Ruhe. Auch schlägt sie mehrmals am Tag mit voller Wucht in die Holzwand. Da das Gemecker sehr störend ist sprach ich die Nachbarin an, sie soll etwas dagegen tun. Aber sie macht nichts. Mir tut das Tier leid, ich denke, das es falsch gehalten wird. Was können wir als Nachbarn dagegen tun?

Der erste Schritt war der richtige: Sie haben das Gespräch mit der Nachbarin gesucht. Wenn dies nichts fruchtet, bleibt nur die Meldung an das kantonale Veterinäramt. Der Kantonstierarzt ist verantwortlich für den Vollzug des Tierschutzgesetzes. Jedermann hat das Recht, eine Anzeige bei ihm einzureichen. Der Kantonstierarzt ist verpflichtet, dieser Anzeige nachzugehen, sofern sie glaubwürdig ist. Seine möglichen Massnahmen sind im Gesetz nicht abschliessend festgelegt. Er kann anordnen, wie die Tiere künftig zu halten sind, die Tierhalterin zu einer ärztlichen Behandlung verpflichten oder ihr bei schweren Verstössen gar die Tiere wegnehmen. Bei einer Meldung ist vor allem wichtig, dass Sie möglichst genaue Angaben zu Ort und Sachverhalt machen. In ihrem Fall wären die Einzeltierhaltung sowie die nicht tiergerechte Haltung, konkret darzustellen. Falls Sie noch Bilder haben, welche den Sachverhalt untermauern, hilft dies ebenfalls. Ihrer Frage entnehme ich, dass sich auch weitere Nachbarn über die falsche Tierhaltung sorgen. Eine gemeinsame Meldung an das Veterinäramt würde dieser mehr Gewicht geben. Das gemeinsame Vorgehen würde auch verhindern, dass sich eine Einzelne/ein Einzelner alleine exponieren muss, was naturgemäss unangenehmer ist. Einen Anspruch, zu erfahren, was genau das Veterinäramt in der Folge unternommen hat, besteht nicht. Immerhin müssten Ihnen die Behörden Auskunft geben, ob sie aufgrund Ihrer Anzeige aktiv geworden sind.


Was bedeutet tiergerechte Ziegenhaltung?

Bisher haben mich Ziegen nie wirklich interessiert, nur bin ich Tierschützer und stehe nun vor einem Konflikt. Ich bin Schülerin einer Gesamtschule, die sich nun in den Kopf gesetzt hat eine Schulziege zu organisieren, diese auf einem Stück Wiese am Schulgebäude unterzubringen und als eine Art Maskottchen zu halten. Für mich absolut unverständlich und auf keinen Fall ethisch vertretbar, obwohl der Schülervorstand eine Arbeitsgemeinschaft bilden will, die sich täglich um die Ziege kümmern soll. Ausserdem kann die Ziege doch nicht allein gehalten werden? Vielleicht fallen ihnen ja noch einige Argumente ein, sowohl dafür als auch wider. Über Hilfe würde ich mich sehr freuen, damit ich weiss, ob ich versuchen soll mich dagegen einzusetzen oder eben nicht.

Es ist sehr positiv, dass Sie sich für das Wohlergehen von Tieren einsetzen und das geplante Ziegenprojekt Ihrer Schule kritisch hinterfragen. Dieses Engagement ist wichtig und berechtigt.

Grundsätzlich ist gegen die Haltung von Ziegen an einer Schule nichts einzuwenden, sofern sie konsequent tiergerecht erfolgt. Dafür müssen jedoch mehrere zentrale Voraussetzungen erfüllt sein:

Keine Einzelhaltung: Ziegen sind ausgeprägte Herdentiere und dürfen nicht allein gehalten werden. Es müssen mindestens zwei Tiere sein, besser eine kleine Gruppe. In der Schweiz ist die Einzelhaltung sogar gesetzlich verboten.

Artgerechte Unterbringung: Erforderlich sind ein geeigneter Stall, ausreichend Auslauf, Witterungsschutz sowie eine sichere Einzäunung. Eine einfache Wiese am Schulgebäude reicht dafür in der Regel nicht aus.

Verlässliche Pflege und Verantwortung: Die Tiere benötigen täglich Futter, frisches Wasser, Stallreinigung und Gesundheitskontrollen – auch an Wochenenden, Feiertagen und während der Schulferien. Dafür müssen klare, verbindliche Zuständigkeiten festgelegt werden.

Realistischer Aufwand:Der zeitliche, organisatorische und finanzielle Aufwand für eine tiergerechte Haltung wird häufig unterschätzt. Wenn diese Anforderungen nicht dauerhaft erfüllt werden, leiden am Ende die Tiere darunter.

Vor diesem Hintergrund ist es sinnvoll und verantwortungsvoll, dass Sie das Projekt kritisch begleiten und diese Punkte in die Diskussion einbringen. Ob Sie sich aktiv dagegen einsetzen sollten, hängt letztlich davon ab, ob Ihre Schule bereit und in der Lage ist, diese Voraussetzungen vollständig und langfristig zu erfüllen. Ihr Anliegen ist also keineswegs übertrieben, sondern entspricht einem ernsthaften Tierschutzgedanken.

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Muss ich meine Ziegen bei den Behörden anmelden?

Ich habe 2 Ziegen gekauft und frage mich wo ich den Betrieb und Halterwechsel angeben muss.Beim Rindvieh geht das ganz schnell über die TVD im Internet. Oder muss ich es nirgends melden?

Eine Anmeldung der Tiere ist zwingend erforderlich. Alle Betriebe mit Ziegenhaltung müssen beim kantonalen Veterinäramt und bei der TVD registriert sein. Jede Bestandesänderung ist zudem dem TVD mitzuteilen. Weitere Angaben zur Meldepflicht finden Sie unter der Rubrik «Registrieren ist Pflicht!».

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Was muss ich beim Export von Appenzeller Ziegen nach Österreich beachten?

Ich möchte gerne Appenzeller Ziegen nach Österreich importieren. Was muss ich dabei beachten (Zoll)?

Was den Export von Ziegen aus der Schweiz betrifft, kann ich Sie auf die Internetseite des Schweizerischen Ziegenzuchtverbandes verweisen (Export | Schweizerischer Ziegenzuchtverband (SZZV). Sie finden dort zahlreiche Informationen und Verweis zu den strengen Auflagen für den Ziegenexport. Es ist auch wichtig, die gesundheitlichen Einfuhrbedingungen für sein Land zu kennen (CAE - Status, Pseudotuberkulose usw.). Dementsprechend sind die vorgeschriebenen Veterinär-Zeugnisse vor dem Transport einzuholen. Dieser Zeitaufwand sollte nicht unterschätzt werden.

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Wie muss ich meine Ziegen kennzeichnen?

Ich besitze drei Ziegen, habe diese auch «vorschriftsmässig»in Deutschland bei der Tierseuchenkasse gemeldet und Ohrmarken bestellt. Müssen die Tiere unbedingt Ohrmarken tragen? Ist es nicht quälend; und ist die Gefahr von Ohrinfektionen nicht erhöht?

Die Kennzeichnung dient vor allem dazu, auftretende Tierseuchen wirkungsvoll bekämpfen zu können. Sie ist gesetzlich vorgeschrieben. Zwar ist das Setzen der Marken offenbar nicht allzu schmerzhaft. Bei Ohrmarken besteht aber stets die Gefahr, dass sie ausreissen und dass das Ohr bei mehrmaligem Einsetzen gar ausfranst. Zudem besteht die Gefahr von Entzündungen. Für Zwergziegen in der Heimtierhaltung gilt übrigens in der Schweiz eine Ausnahmeregelung hinsichtlich der Kennzeichnungspflicht. Bei Hobby-Zwergziegen, die nur auf dem eigenen Grundstück bleiben, kann auf eine Markierung verzichtet werden, bis sie den Betrieb verlassen. Ob dies auch in Deutschland gilt, ist mir leider nicht bekannt.

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Ist das Enthornen bei Ziegenlämmern erlaubt?

Ich habe schon oft davon gelesen , dass manche Ziegenhalter ihren Lämmern mit 3 Tagen die Hörner veröden o.ä. Ist das eigentlich erlaubt und haben die Lämmer nicht Schmerzen?Ich finde das gemein!

Die Enthornung bei Ziegenlämmern ist nach vorangegangener Betäubung erlaubt. In Deutschland darf nur der Tierarzt enthornen. In der Schweiz genügt der Besuch eines staatlich anerkannten Kurses. Es scheiden sich die Geister darüber, ob dieser Eingriff für die Ruhe im Stall und zur Vermeidung von Verletzungen nötig ist. Ich denke aber, dass den behornten Tieren bei der Stallausgestaltung genügend Rechnung getragen werden kann und deshalb dieser schmerzhafte Eingriff nicht erforderlich ist. Lediglich eine Mischung von behornten und unbehornten Tieren im selben Stall sollte vermieden werden.

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Wie ist die Ziegenhaltung gesetzlich geregelt?

Ich suche seit geraumer Zeit Antwort auf meine Frage, ob es eine gesetzliche Regelung zur Freilandhaltung gibt.Ich stosse immer wieder auf Empfehlungen. Das heisst eigentlich für mich -der Halter kann, muss aber nicht. Es geht mir insbesondere darum ob man Ziegen bei Schnee und Regen ständig auf der Weide halten darf ohne eine Unterstellmöglichkeit zu geben. Ich würde gern mit einem Hobbyhalter sprechen, möchte dies aber nicht ohne entsprechende ordentliche Info tun. Könnten Sie mir vielleicht weiterhelfen oder mir eine Adresse nennen, wo ich fündig werden könnte? Mir tun die Tiere bei diesen Temperaturen einfach leid.

Ihre Frage ist sehr berechtigt, da es im Bereich der Ziegenhaltung tatsächlich viele unverbindliche Empfehlungen, aber nur wenige tierartspezifische gesetzliche Detailregelungen gibt. Nach unserer Kenntnis ist die Ziegenhaltung in Deutschland nicht umfassend spezialgesetzlich geregelt, sondern unterliegt in weiten Teilen den allgemeinen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes (TierSchG). Maßgeblich ist hier insbesondere § 2 TierSchG. Dort heißt es, dass jede Person, die ein Tier hält oder betreut,

- das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen muss,

- seine Möglichkeit zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken darf, dass ihm Schmerzen, vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, und

- über die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen muss.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist zu beurteilen, ob eine dauerhafte Freilandhaltung von Ziegen ohne jegliche Unterstellmöglichkeit – also auch bei Regen, Schnee, Wind und Kälte – diesen Anforderungen entspricht. Diese Frage ist klar zu verneinen. Ziegen sind im Vergleich zu anderen Weidetieren aufgrund ihrer Konstitution und ihres Haarkleids deutlich witterungsempfindlicher. Ein trockener, zugfreier und windgeschützter Unterstand ist daher für eine artgerechte Haltung zwingend erforderlich. Eine Haltung ohne jede Schutzmöglichkeit setzt die Tiere vermeidbarem Stress, Unterkühlung und Erkrankungsrisiken aus und verstößt damit gegen § 2 TierSchG.

Dies wird auch durch die Empfehlungen des Europarates zur Haltung von Ziegen gestützt. Dort heißt es in Art. 18 Ziff. 3:

«Es müssen zweckmäßige Vorkehrungen getroffen werden, um sicherzustellen, dass das Wohlbefinden der Ziegen nicht durch ungünstige Witterungsbedingungen beeinträchtigt wird; dazu gehört auch die Bereitstellung einer zweckmäßigen Schutzvorrichtung

Nach unserer Erfahrung schreiten Veterinärbehörden in der Praxis ein, wenn Ziegen nicht zumindest über einen geeigneten Witterungsschutz verfügen. Allerdings wird dies regional unterschiedlich streng kontrolliert. Wir empfehlen Ihnen daher, sich bei der für Ihren Wohnort zuständigen Veterinärbehörde nach der konkreten Vollzugspraxis zu erkundigen, und gegebenenfalls dort auch eine Meldung zu machen, falls ein Halter trotz sachlicher Ansprache keine Einsicht zeigt.

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Wie melde ich meine Ziegen in der Schweiz beim Veterinäramt an?

Falls Sie in der Schweiz leben, müssen Sie die Tiere beim kantonalen Veterinäramt und bei der Tierverkehrsdatenbank (TVD) anmelden. Von der TVD erhalten Sie auch die Ohrmarken und Ersatzohrenmarken bei Verlust. Weitere Informationen zur Registrierungspflicht finden Sie unter der Rubrik «Registrierung ist Pflicht!».

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Wo melde ich eine tote Ziege am Wanderweg?

Gestern auf einer Wanderung im Urnerland haben wir eine tote Ziege mit Ohrmarke gesehen. Die Ziege war neben einem selten bewanderten Weg. Wo kann ich die Ohrmarkennummer melden?

Die Ohrmarke der Tierverkehrsdatenbank (TVD) dient der individuellen Kennzeichnung der Ziege. Die Nummer auf der Marke wird aber nicht zentral registriert (im Gegensatz zum Rindvieh). Die Halter sind vielmehr verpflichtet, ihre Ziegen und ihre Bewegungen mit den zugehörigen TVD-Nummern auf Papier zu erfassen. Aus diesem Grund können Sie die Ohrmarkennummer nicht einer zentralen Stelle melden, die dann ihrerseits den Eigentümer benachrichtigen könnte. Ich würde Ihnen deshalb raten, der Gemeinde(verwaltung) am Fundort eine kurze Mitteilung über die Fundstelle zusammen mit der Ohrmarken-Nummer zu machen. Es ist davon auszugehen, dass dort bekannt sein sollte, wer seine Ziegen in der Gegend des Fundorts weiden lässt. Sollten es mehrere Ziegenhalter sein, erleichtert die Nummer die Nachfrage.

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An wen kann ich mich bei falscher Ziegenhaltung wenden?

Ein Ortsansässiger hat ein Grundstück, da hält er mind. ca. 20 Ziegen, er füttert sie täglich. Aber die Ziegen sind Tag und Nacht, Sommer- Hitze und im Winter in einem Holzstall eingesperrt,d.h. sie kommen nie auf die Wiese. Was kann man dagegen tun, damit die Tiere wie Tiere leben können. Habe schon beim Tierschutz Karlsruhe angerufen, Ergebnis - null - können Sie mir helfen, oder wo kann man sich noch hinwenden, damit das Elend ein Ende hat, und die Ziegen täglich ins Freie kommen. Der von Ihnen geschilderte Sachverhalt ist aus der Ferne nicht abschließend zu beurteilen. Eine dauerhafte Stallhaltung ohne regelmäßigen Auslauf kann jedoch einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz darstellen, insbesondere wenn den Tieren keine ausreichende Möglichkeit zur artgemäßen Bewegung geboten wird.

Nach § 2 des deutschen Tierschutzgesetzes ist jeder Tierhalter verpflichtet, seine Tiere verhaltensgerecht unterzubringen und ihnen artgemäße Bewegung zu ermöglichen. Ziegen sind bewegungsfreudige Herdentiere mit ausgeprägtem Erkundungs- und Kletterverhalten. Eine ganzjährige und dauerhafte Einsperrung – unabhängig von Witterung und Jahreszeit – widerspricht diesen Grundanforderungen in der Regel. Wenn Sie erreichen möchten, dass die Situation überprüft und gegebenenfalls verbessert wird, empfiehlt sich folgendes abgestuftes Vorgehen:

1. Gespräch mit dem Halter suchen

Sofern für Sie zumutbar, versuchen Sie zunächst ein sachliches Gespräch. Es ist möglich, dass dem Halter die tierschutzrechtlichen Anforderungen nicht vollständig bekannt sind oder er organisatorisch überfordert ist. In manchen Fällen lassen sich Missstände auf diesem Weg bereits beheben.

2. Veterinäramt einschalten

Bleibt das Gespräch erfolglos oder erscheint Ihnen die Situation eindeutig tierschutzwidrig, wenden Sie sich an das zuständige Veterinäramt (meist beim Landratsamt oder der Stadtverwaltung angesiedelt). Dieses ist die rechtlich zuständige Kontroll- und Vollzugsbehörde. Dabei ist hilfreich:

- möglichst konkrete Angaben (Ort, Anzahl Tiere, Dauer der Stallhaltung),

- eine sachliche Beschreibung der Beobachtungen,

- ggf. Fotos, Datum/Uhrzeit, weitere Zeugen.

Eine Meldung kann in vielen Bundesländern auch vertraulich erfolgen.

3. Weitere Stellen einbeziehen

Falls lokale Tierschutzvereine – wie in Ihrem Fall – nicht reagieren oder überlastet sind, können Sie sich zusätzlich wenden an den Landestierschutzverband Baden-Württemberg, grössere Organisationen wie den Deutschen Tierschutzbund oder erneut gezielt an das Veterinäramt mit dem Hinweis, dass bereits erfolglos versucht wurde, über einen Tierschutzverein Hilfe zu erhalten.

Tierschutzvereine können unterstützend wirken, verfügen jedoch – wie Sie erfahren haben – nicht immer über ausreichende personelle Kapazitäten. Die rechtlich wirksamste Stelle bleibt daher das Veterinäramt.

© appenzellerziege.ch

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