Registrieren ist Pflicht!
Mit der Tierverkehrskontrolle sollen Seuchen verhindert und die Seuchenbekämpfung ermöglicht werden. Dies setzt voraus, dass alle Betriebe, in denen Ziegen gehalten werden, gemeldet und registriert sind. Jeder Ziegenhalter muss eine Bestandeskontrolle führen sowie seine Tiere kennzeichnen und identifizieren.
Betrieb anmelden
Alle Betriebe mit Ziegenhaltung müssen beim kantonalen Veterinäramt und bei der Tierverkehrsdatenbank (TVD) registriert sein. Jede Änderung der Betriebsdaten – etwa Adresse, Tierhalter oder Betriebsaufgabe – ist dem kantonalen Veterinäramt oder der TVD unaufgefordert mitzuteilen.
Ohrmarken – doppelt hält besser
Ziegen sind im Geburtsbetrieb vom Tierhalter spätestens 30 Tage nach der Geburt dauerhaft zu kennzeichnen. Dabei dürfen nur die von der Tierverkehrsdatenbank (TVD) zugeteilten Ohrmarken verwendet werden. Jede Ziege muss zwei Ohrmarken tragen. Der Tierhalter kann entscheiden, ob eine davon mit Mikrochip versehen ist.
Die Markierungspflicht gilt auch für Zwergziegen. Diese können mit speziellen, kleineren Ohrmarken gekennzeichnet werden, die ebenfalls von der TVD zugeteilt werden.
Das Setzen der Ohrmarken ist ein kleiner chirurgischer Eingriff. Die TVD hat dazu ein Merkblatt für Schafe und Ziegen publiziert.
Begleitdokumente bei jedem Transport
Bei jeder Verbringung eines Tieres in einen anderen Betrieb ist ein Begleitdokument auszustellen. Dies gilt für Verkauf, Sömmerung, Überwinterung, Märkte, Ausstellungen, Versteigerungen und Schlachtbetriebe.
Das Original (weiss) ist dem neuen Ziegenhalter abzugeben, der es während drei Jahren aufbewahrt. Der Herkunftsbetrieb muss die Kopie des Begleitdokuments (grün) ebenfalls während drei Jahren aufbewahren.
Tierverzeichnis führen
Das Tierverzeichnis ist ein Dokument mit allen wichtigen Angaben über die Ziegen, die auf einem Betrieb gehalten werden. Darin werden sämtliche Bestandesänderungen festgehalten.
Das Tierverzeichnis muss folgende Angaben enthalten: Anzahl Tiere, Bestandesänderungen (Zu- und Abgänge, Geburten usw.), Ohrmarkennummer und Geschlecht sowie Belegungs- und Sprungdaten.
Wichtig: Änderungen des Ziegenbestandes sind innerhalb von drei Arbeitstagen zu erfassen. Das Tierverzeichnis ist während drei Jahren nach dem letzten Eintrag aufzubewahren.
Weitere Informationen
Weitere Informationen zur Registrierungspflicht sowie die erwähnten Dokumente finden Sie direkt auf der Webseite der Tierverkehrsdatenbank.
Sämtliche Adressen der kantonalen Veterinärämter sind auf der Webseite des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen zusammengestellt. Dort können auch die massgeblichen Technischen Weisungen über die Kennzeichnung von Klauentieren nachgelesen werden.
