Ziegen-Stallplatz-Rechner

Mit diesem Rechner können Sie den gesetzlichen Mindestbedarf an nutzbarer Stallfläche, Liegefläche und Fressplätzen für eine gemischte Ziegengruppe mit bis zu 15 Tieren ermitteln. Geben Sie dazu die Anzahl Tiere in den jeweiligen Gewichtsklassen ein.

Bei Gruppen mit mehr als 15 Tieren gelten für die zusätzlichen Tiere teilweise andere Flächenwerte als für die ersten 15 Tiere. Für grössere Gruppen sollte der Platzbedarf anhand der aktuellen Mindestmass-Tabelle für Ziegen individuell berechnet werden.


Dieser Rechner ermittelt die Mindestfläche im Stall, die darin enthaltene Mindest-Liegefläche sowie den erforderlichen Fressplatzbedarf für eine gemischte Ziegengruppe mit insgesamt höchstens 15 Tieren.

Gesetzliches Minimum und Tierwohl

Die berechneten Werte sind gesetzliche Mindestmasse und keine Empfehlung für eine optimale Stallgestaltung. Besonders bei behornten Tieren, Böcken, gemischten Gruppen oder Rangunterschieden können mehr Platz, zusätzliche Fressplätze und Rückzugsmöglichkeiten erforderlich sein. Die Mindestmasse sollten deshalb zugunsten des Tierwohls möglichst grosszügig überschritten werden.

Tierbestand nach Gewicht

Mindestfläche im Stall: 0,30 m² je Tier; Fressplatzbreite: 15 cm.
Mindestfläche im Stall: 0,50 m² je Tier; Fressplatzbreite: 20 cm.
Mindestfläche im Stall: 1,20 m² je Tier; Fressplatzbreite: 30 cm.
Mindestfläche im Stall: 1,70 m² je Tier; Fressplatzbreite: 35 cm.
Mindestfläche im Stall: 2,20 m² je Tier; Fressplatzbreite: 40 cm.
Aktuell erfasster Tierbestand: 0 Tiere

Berechnungsergebnis

Gesamtsumme aller Tiere

Tierbestand insgesamt:
Erforderliche nutzbare Stallfläche:
Davon mindestens als Liegefläche:
Rechnerische Fläche ausserhalb der Mindest-Liegefläche:
Rechnerischer Fressplatzbedarf:
Erforderliche ganze Fressplätze:
Erforderliche Krippenlänge:
Stallfläche
Gesetzliche Mindestfläche im Stall:
Erforderliche Liegefläche, mindestens 75 %:
Rechnerische Fläche ausserhalb der Mindest-Liegefläche:
Hinweis zur Flächenaufteilung: Die vorgeschriebene Liegefläche ist Bestandteil der gesamten Stallfläche. Sie bleibt für die Tiere grundsätzlich zugänglich und kann auch zum Stehen, Bewegen und für soziale Interaktionen genutzt werden. Die ausgewiesene Restfläche ist deshalb nicht mit der gesamten Bewegungsfläche gleichzusetzen. Sie bezeichnet lediglich den rechnerischen Anteil der Stallfläche, der nicht zwingend als Mindest-Liegefläche ausgeführt werden muss.
Fütterung
Rechnerischer Fressplatzbedarf:
Aufgerundete Anzahl Fressplätze:
Gesamte erforderliche Krippenlänge:

Aufteilung nach Gewichtsklassen

Rechtlicher und planerischer Hinweis: Dieser Rechner bildet die hinterlegten Mindestmasse für gemischte Gruppen mit insgesamt höchstens 15 Tieren ab. Bei mehr als 15 Tieren, besonderen Stallformen, angebundener Haltung, behornten Gruppen, Zuchtgruppen, Ablammungen oder weiteren besonderen Verhältnissen ist eine individuelle Prüfung erforderlich. Für ein konkretes Bau- oder Haltungsvorhaben sollten die aktuellen Originalvorschriften sowie die Anforderungen des zuständigen kantonalen Veterinärdienstes geprüft werden.

Erläuterungen zum Ziegenstall-Rechner

Der Ziegenstall-Rechner dient als Orientierungshilfe zur Ermittlung ausgewählter gesetzlicher Mindestmasse für die Gruppenhaltung von Ziegen. Er berechnet die nutzbare Stallfläche, den Mindestanteil der Liegefläche sowie den Fressplatzbedarf nach Gewichts- und Tierkategorie.

Die Ergebnisse stellen absolute gesetzliche Untergrenzen dar. Sie ersetzen keine tiergerechte Stallplanung und sollten zugunsten des Tierwohls möglichst grosszügig überschritten werden.

Nutzbare Stallfläche und Liegebereich

Die «nutzbare Stallfläche» entspricht grundsätzlich der gesetzlichen Buchtenfläche. Dazu zählen alle für die Tiere dauerhaft zugänglichen Liege-, Bewegungs-, Aufenthalts- und Fressbereiche innerhalb des Stalls. Nicht nutzbare Flächen wie Bediengänge, Mauern, Lagerbereiche oder feste Einbauten dürfen nicht angerechnet werden.

Mindestens 75 Prozent der Stallfläche müssen als geeignete Liegefläche zur Verfügung stehen. Diese bleibt auch zum Stehen und Bewegen nutzbar. Die im Rechner ausgewiesene Restfläche bezeichnet deshalb nur den Anteil, der nicht zwingend als Liegefläche ausgestaltet werden muss.

Tierwohl und Stallstruktur

Ziegen benötigen neben ausreichender Grundfläche gut erreichbare Futter- und Tränkestellen, Ruhe- und Rückzugsbereiche sowie Möglichkeiten zum Ausweichen. Besonders bei behornten Tieren, Böcken, gemischten Gruppen oder deutlichen Rangunterschieden kann das gesetzliche Mindestmass zu knapp sein.

Zusätzliche Fressplätze, mehrere Zugänge, breite Wege, Sichtschutz und stabile Klettermöglichkeiten können Konflikte vermindern und den Lebensraum strukturieren. Sie ersetzen jedoch keine ausreichende Grundfläche.

Auslauf und Weide

Der Rechner weist keine allgemeine Mindest-Auslauffläche in Quadratmetern aus, da die Anforderungen vom Haltungssystem, der Weidenutzung, einer Teilnahme an RAUS oder BTS sowie vom kantonalen Vollzug abhängen.

Als Auslauf gilt eine ausserhalb des Stalls gelegene, tatsächlich nutzbare, trittsichere und sicher eingezäunte Bewegungsfläche. Nicht zugängliche Vorplätze, Verkehrs- oder Lagerflächen zählen nicht dazu. Eine Weide ist eine bewachsene Auslauffläche, auf der die Tiere zusätzlich Futter aufnehmen können.

Fressplätze und Krippenlänge

Der Rechner berücksichtigt die unterschiedlichen gesetzlichen Fressplatzfaktoren und Fressplatzbreiten der einzelnen Gewichts- und Alterskategorien. Der rechnerische Bedarf wird auf ganze Fressplätze aufgerundet. Die Krippenlänge wird anhand der jeweiligen Tierkategorien berechnet.

Grenzen des Rechners

Der Rechner gilt für gemischte Gruppen mit insgesamt höchstens 15 Tieren. Er ersetzt weder eine individuelle Stallplanung noch eine behördliche Beurteilung.

Zusätzliche Anforderungen können insbesondere bei grösseren Gruppen, Anbindehaltung, behornten Tieren, Zucht- und Ablammgruppen, kranken Tieren, dauernder Freilandhaltung, besonderen Haltungssystemen, BTS- oder RAUS-Programmen sowie bei Neu- und Umbauten gelten.

Rechtliche Grundlagen

Massgebend sind insbesondere das Schweizer Tierschutzgesetz, die Tierschutzverordnung mit Anhang 1 Tabelle 5, die einschlägigen BLV-Verordnungen und Fachinformationen, die Direktzahlungsverordnung bei BTS oder RAUS sowie die Vorgaben des zuständigen kantonalen Veterinärdienstes.

Da sich Vorschriften ändern können, sollten für konkrete Stallbauten oder Haltungsprojekte stets die aktuellen Originalerlasse und die zuständige kantonale Fachstelle konsultiert werden. Der Rechner und dieser Begleittext stellen keine verbindliche Rechtsberatung dar.

© appenzellerziege.ch

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