Augen auf beim Ziegenkauf!

Auch im Internet-Zeitalter gilt der alte Grundsatz: «Trau, schau, wem!» Es lohnt sich, Ziege und Verkäufer vor dem Kauf genau anzusehen – denn der gesetzliche Schutz des Käufers ist gering.

Rechtliche Ausgangslage

Die üblichen Gewährleistungspflichten, die wir von anderen Einkäufen kennen, gelten beim Kauf von Ziegen nicht. Der Verkäufer kann Ihnen mündlich alle erdenklichen Zusicherungen über die Qualität eines Tieres geben – Sie können ihn trotzdem nicht darauf behaften.

Der Verkäufer ist für die Eigenschaften der Ziege nur gewährpflichtig, wenn er dem Käufer die Gewährleistung schriftlich zusichert oder wenn er den Käufer absichtlich getäuscht hat.

Diese besondere Regelung des Obligationenrechts (Art. 198 OR) gilt übrigens auch für Pferde, Esel, Maultiere, Rindvieh, Schafe und Schweine – nicht aber für Geflügel, Hunde und Katzen.


Schriftliche Absicherung

Schriftliche Zusicherungen des Verkäufers können zum Beispiel Rasse und Abstammung, Milchertrag, Trächtigkeit, Alter oder die Gesundheit eines Tieres betreffen. Für die allgemeine gesetzliche Gewährleistungspflicht (Art. 197 OR) genügen bereits Klauseln wie «Tier in Ordnung» oder «gesund und recht». Wichtige Angaben zu Abstammung und Leistungsfähigkeit liefern auch Herdebuch-Ausweise. Bei jedem Kauf muss zudem das «Begleitdokument für Klauentiere» vollständig ausgefüllt und unterschrieben übergeben werden.

Da ein Rechtsstreit für den Käufer oft schwierig und aufwändig ist, findet er selten statt. Umso wichtiger ist es für unerfahrene Neuhalterinnen und Neuhalter, einen Verkäufer des Vertrauens zu finden. Ein Blick in den Stall und auf die Art der Tierhaltung gibt dafür wichtige Hinweise.

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Besuch vor Ort

Generell sollte sich jeder Käufer bei Tieren aus unbekannten Betrieben ein Bild vor Ort machen. Planen Sie genügend Zeit ein, um Anzeichen von Krankheiten in der Herde zu erkennen. Verzichten Sie auf einen Kauf, wenn Sie Folgendes feststellen: vermehrtes Husten, Abszesse, Lahmen, struppiges Fell, Juckreiz oder schlechter Nährzustand.

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Beurteilung des Tieres

Am Tier selbst können auch Laien auf folgende Kriterien achten:

  • Beine und Rücken

    Gerade Beine, langer und gerader Rücken

  • Klauen und Stand

    Ordentliche Klauen und guter Stand

  • Euter und Striche

    Kugeleuter mit nicht zu kleinen Strichen

  • Haar und Haut

    Feines Haarkleid und elastische Haut

  • Augen und Wesensart

    Klare Augen und aufgewecktes Wesen

  • Ohrmarken

    Ohrmarken zur Identifikation vorhanden

CAE-Status prüfen

In der Schweiz dürfen Ziegen nur verkauft werden, wenn die Tiere CAE-frei sind; alle anderen nur als Schlachttiere. Die Schweizer Ziegenbetriebe gelten zwar als amtlich anerkannt CAE-frei – erst im Verdachts- oder Seuchenfall wird dem betroffenen Bestand die Anerkennung entzogen. Dennoch empfiehlt es sich, vor dem Kauf beim kantonalen Veterinäramt den CAE-Betriebsstatus des Verkäufers zu erfragen.

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Quarantäne nach dem Kauf

Wer die Möglichkeit hat, sollte zugekaufte Tiere zunächst räumlich getrennt von der Herde unterbringen. Der Beratungs- und Gesundheitsdienst für Kleinwiederkäuer empfiehlt eine Quarantäne von vier Wochen. In dieser Zeit können sich die Ziegen auch langsam an die neue Umgebung gewöhnen – denn der Wechsel bedeutet erheblichen Stress (Transport, Futterumstellung, neue Rangordnung)

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